Zur Markenrechtlichen Hftung von Online-Plattformen für Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen
Im aktuellen Fall ging es um die Schaltung von Google Ads durch amazon mit ORTLIEB als einzigem Markennamen. Nachdem alle vorangegangenen Instanzen bereits unsere Rechtsauffassung geteilt haben, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2019 nur folgerichtig. Das Werben mittels Google Ads für ein allgemeines Angebot an Fahrradtaschen mit „ORTLIEB“ als dem einzigen Markennamen verletzt aus unserer Sicht nicht nur unser Marken- sondern auch das Wettbewerbsrecht. Gleichzeitig widerspricht diese Praxis dem unionsrechtlichen Transparenzgebot für den Online-Handel, welches das stillschweigende Unterschieben von Fremdmarkenangeboten in die Ergebnislisten einer Markensuchanfrage verbietet.

Darüber hinaus erscheint die frühere Beurteilung von Fremdangeboten in der amazon-Suchmaschine durch den BGH aufgrund seines heutigen Urteils in neuem Licht. Aus unserer Sicht macht es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob er bei der Sichtung von Ortlieb-Angeboten mit untergeschobenen Fremdprodukten vorher eine Google-Anzeige angeklickt oder bei amazon direkt den Suchbefehl „Ortlieb“ eingegeben hat. Hierin sehen wir uns durch ein im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfrmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der ORTLIEB Sportartikel GmbH durchgeführtes Gutachten des renommierten Umfrageinstitutes Pfüger Rechtsforschung bestätigt. Das Gutachten ergab, dass nur die Hälfte der Bevölkerung über konkrete amazon-Erfahrungen verfügt und dass auch diese Hälfte anhand einer manipulierten ORTLIEB-Ergebnisliste mehrheitlich irregeführt wird. Der Verbraucher ist auf unverfälschte Ergebnislisten angewiesen, weil er darauf vertraut, dass sie nur das zeigen, was er sucht und weil er Fremdwerbung in Suchmaschinen eben nicht sicher erkennen kann.
Weitere Informationen unter www.ortlieb.com